Satzung des AD(H)S Sachsen e.V.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

1. Der Landesverband trägt den Namen "AD(H)S Sachsen" Er soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Hainichen eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung führt er den Namen Landesverband "AD(H)S-Sachsen" mit dem Zusatz e.V. Er ist Mitglied im "ADHS Deutschland e.V." 2. Der Landesverband hat seinen Sitz in Frankenberg/Sachsen.

 

§ 2 Vereinszweck, Ziele und Aufgaben

1. Der Landesverband tritt für die die Rechte und das Wohlergehen aller Menschen mit einer Aufmerksamkeits-, Hyperaktivitäts- und assoziierten Störungen, ihrer Eltern , sonstigen Angehörigen und Sorgeberechtigten ein und unterstützt sie mit seinen Leistungen. Der Landesverband begleitet diese Menschen in ihren Bestreben, gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilzunehmen. Dabei versteht er sich als Selbsthilfeorganisation und Solidargemeinschaft.

 

2.Der Landesverband vertritt zur Erreichung der in Abs. 1 genannten Ziele die Interessen aller Menschen mit einer Aufmerksamkeits-, Hyperaktivitäts- und assoziierten Störungen, ihrer Eltern , sonstigen Angehörigen und Sorgeberechtigten in Öffentlichkeit und Politik. Dazu entwickelt und fördert er Konzepte, gibt Orientierungshilfen und erbringt Dienstleistungen. Er trägt damit dazu bei, die Hilfen für diese Menschen, ihre Eltern, sonstige Angehörigen und Sorgeberechtigten zu erhalten und auszubauen. Der Verein setzt sich dafür ein, dass die Erfahrungen der Betroffenen und ihrer Angehörigen beachtet und diskutiert werden.

 

3.Der Vereinszweck wird verwirklicht durch die Information von Betroffenen, deren Angehörigen, beteiligten Berufsgruppen und der interessierten Öffentlichkeit über Störungsbild, - verlauf und Therapiemöglichkeiten.

 

4. Der Vereinszweck wird ferner realisiert durch Bewältigungsförderung, Beratung und Hilfe zur aktiven Selbsthilfe, Förderung der Betroffenen und die Zusammenarbeit mit Fachleuten sowie mit Verbänden gleicher oder ähnlicher Ausrichtung.

 

5. Der Landesverband orientiert sich am Erkenntnisstand der Wissenschaft, Forschung und einschlägigen klinischen Praxis. Grundlagen für die Aufklärungsarbeit sind wissenschaftliche Erkenntnisse.

 

6. Der Landesverband arbeitet aus humanitärer Verantwortung und ohne weltanschauliche und parteipolitische Bindungen. Er arbeitet mit Behörden, Organisationen und Institutionen zur Erfüllung seiner Aufgaben und Ziele zusammen. Er nimmt Einfluss auf die Sozialpolitik des Freistaates Sachsen.

 

7. Der Landesverband kann Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen durchführen. Er kann auch eigenen Einrichtungen und Dienste ( z.B. Fortbildungsstätten, Ausbildungsstätten, Wohneinrichtungen) mit Zustimmung der Mitgliederversammlung bei einfacher Mehrheit zustimmt, selbst schaffen, unterhalten und sich an solchen beteiligen.

 

8. Der Verein tritt für die Inklusion von Menschen mit einer Aufmerksamkeits-, Hyperaktivitäts- und assoziierten Störungen ein und für die Chancengleichheit von Frauen und Männern.

 

9. Der Landesverband ist in der Jugendhilfe und der Behindertenhilfe tätig.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne der Abschnitte "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".

 

2. Der Landesverband ist selbstlos tätig; er verfolgt auch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3. Mittel des Landesverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

4. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Landesverbandes. Dasselbe gilt beim Ausscheiden der Mitglieder oder bei Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins.

 

5. Der Landesverband darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

 

6. Der Landesverband ist Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V.

 

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Landesverbandes ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können voll geschäftsfähige, natürliche und juristische Personen sein. Die Mitglieder sind entweder außerordentliche Mitglieder, ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder oder Ehrenmitglieder.

 

2. Außerordentliche Mitglieder sind
a) Selbsthilfegruppen und Zusammenschlüsse von Menschen, die sich mit den in §2 (1) genannten Störungsbild identifizieren
b) natürliche und juristische Personen

 

3. Ordentliche Mitglieder
c) Eigenständige Träger von Einrichtungen und Diensten und Vereine für Menschen mit in §2 (1) genannten Störungsbild, welche ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben und durch das Finanzamt als gemeinnützig bzw. mildtätig anerkannt sind.

 

4. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird ein Antrag auf Aufnahme in den Landesverband abgelehnt und ist daraufhin Widerspruch durch den Antragsteller erhoben worden, so entscheidet endgültig die Mitgliederversammlung darüber.

 

5. Fördermitglieder werden im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand auf mündlichen oder schriftlichen Antrag hin aufgenommen. Sie haben kein Stimmrecht.

 

6. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Landesverband in besonderem Maße verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand nach Beschluss der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht.

 

7. Die Mitgliedschaft im Landesverband ist unabhängig von Nationalität, Konfession und politischer Zugehörigkeit.

 

8. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Ziele des Landesverbandes unterstützt. Sie nehmen alle Rechte von Vereinsmitgliedern wahr, besitzen aber kein Stimmrecht.

 

9. Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod eines Mitglieds,
  • durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand,
  • durch Ausschluss aus dem Verein.
  • Durch Auflösung der unter§5 Punkt 2a und §5 Punkt 3c genannten Mitgliedern

 

10. Ein Mitglied, das im erheblichen Maße gegen die Vereinsinteressen verstößt, kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

 

11. Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils bis zum 31. März eines Jahres fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages sowohl der ordentlichen als auch der fördernden Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden.<7

 

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Landesverbandes sind

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.

 

Der Landesverband kann einen Beirat berufen, der aus bis zu 7 Mitgliedern besteht. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens 1 mal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen. Die schriftliche Einladung hierzu muss mit vollständiger Tagesordnung 3 Wochen vorher erfolgen. Zu den Mitgliederversammlungen sind auch die Ehrenmitglieder und Fördermitglieder des Landesverbandes einzuladen.

 

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 25 Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe fordern.

 

3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Entscheidung über grundsätzliche Fragen der Vereinstätigkeit
  • Wahl und Abberufung des Vorstandes
  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
  • die Entgegennahmen des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung des Vorstandes
  • Wahl von 2 Kassenprüfern auf die Dauer von 3 Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  • Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, die spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden einzureichen sind. Dies gilt nicht für Anträge auf Änderung der Satzung und Vereinsauflösung.
  • Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Landesverbandes
  • Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über die Berufung eines Auschließungsbeschlusses des Vorstands.

 

4. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der geschäftsführende Vorstand von sich aus vornehmen.

 

5. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jede satzungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenenthaltungen gelten als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit ist der Vorschlag abgelehnt. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer oder einem anderen Vorstandsmitglied gefertigt.

 

6. Jedes außerordentliche Mitglied und ordentliche Mitglied ist mit einer Stimme stimmberechtigt.

 

7. Jedes Ordentliche Mitglied hat eine Stimme, Ordentliche Mitglieder nehmen ihr Stimmrecht durch ein Vorstandsmitglied oder ein schriftlich bevollmächtigtes Mitglied der jeweiligen Mitgliedsorganisation wahr. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

 

8. Die Wahl des Vorstandes wird offen durchgeführt , wenn sich hiergegen kein Widerspruch erhebt. Bei einem Widerspruch von 1/3 hat die Wahl geheim statt zu finden.

 

9. Abstimmungen finden offen statt.

 

10. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Vorstandes. Im Hinderungsgrund wird er durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten. Die Versammlungsleitung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auch einem anderen anwesenden Mitglied des Vorstandes oder einem Dritten übertragen werden.

 

11. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt, das von dem Vorsitzenden oder dem ihn vertretenden Versammlungsleiter und einem weiterem Vorstandsmitglied zu unterschreiben sind.

 

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand des Landesverbandes besteht aus dem ersten Vorsitzenden und zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu 5 weiteren Mitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, Stellvertreter, Schriftführer und Schatzmeister, jeweils zu Zweit vertreten, wobei einer davon der erste oder zweite Vorsitzende muss.

 

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstands ist möglich. Der erste und zweite Vorsitzende werden direkt durch die Mitgliederversammlung in jeweils einem gesonderten Wahlgang gewählt. Weitere Vorstandsmitglieder werden entsprechend der Stimmenmehrheit gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer.

 

3. Der Vorstand soll aus mindestens ¾ von selbstbetroffenen Menschen, Eltern oder Angehörigen des in § 2 Abs. 1 genannten Störungsbild sein.

 

4. Aufgaben des Vorstandes:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  • Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellen eines Jahresberichtes
  • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
  • Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

 

5. Der Vorstand leitet unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung den Landesverband im Sinne der in dieser Satzung festgelegten Zielsetzung und führt im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes die laufenden Geschäfte.

 

6. Der Vorstand trifft Grundsatzentscheidungen und erarbeitet die für die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben wichtige Stellungsnahmen und Empfehlungen und stellt diese nach Beratung den Mitgliedern des Landesverbandes zur Verfügung.

 

7. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Landesverbandes. Der Vorstand kann einem Geschäftsführer die laufenden Geschäfte übertragen, der auch als besonderer Vertreter nach § 30 BGB bestellt werden kann.

 

8. Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Sie finden mindestens 4 mal jährlich statt. Sie werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.

 

9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich im Umlaufverfahren oder fernmündlich gefasst werden. Fernmündlich gefasste Beschlüsse müssen durch den Vorstand schriftlich bestätigt werden.

 

§ 10 Niederschriften über die Sitzungen

Über die Sitzungen der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer bzw. Protokollführer unterzeichnet und den jeweiligen Beteiligten zugestellt werden müssen.

 

§ 11 Geschäftsführung des Vorstandes

1. Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Vorstand eine hauptamtliche geführte Geschäftsstelle einrichten.

 

2. Die Leitung der Geschäftsstelle obliegt dem Geschäftsführer, der vom Vorstand bestellt und abberufen wird.

 

3. Der Vorstand beauftragt den Geschäftsführer mit der Gesamtleitung der vom Landesverband eingerichteten Geschäftsstelle und unterhaltenden Dienste und Einrichtungen. Der Geschäftsführer kann vom Vorstand zum besonderen Vertreter gemäß §30 BGB bestellt werden.

 

4. Das Zusammenwirken zwischen Vorstand und Geschäftsführung sowie die nähere Festlegung der Verantwortlichkeit regelt die vom Vorstand in der Stellenbeschreibung. Dies ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

 

5. Der Geschäftsführer nimmt in der Regel an den Sitzungen des Vorstandes des Landesverbandes mit beratender Stimme teil. Er nimmt auf Einladung an den Sitzungen der Arbeitsausschüsse, Beiräte und Projektgruppen teil.

 

§ 12 Wissenschaftlicher Beirat

1. Der wissenschaftliche Beirat berät den Vorstand. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats werden vom geschäftsführenden Vorstand für die Dauer von drei Jahren berufen. Sie können an Vorstandssitzungen beratend teilnehmen.

 

2. Sitzungen des wissenschaftlichen Beirats werden vom geschäftsführenden Vorstand einberufen und geleitet.

 

§ 13 Ausschüsse, Beiräte und Projekte

1. Der Vorstand kann Ausschüsse und zugeordnete Beiräte bilden, die den Landesvorstand fachlich beraten sowie Empfehlungen vorbereiten. Weiterhin kann der Vorstand Projektgruppen einrichten, die zeitlich befristet spezielle Aufgabenstellungen bearbeiten.

 

2. Die Mitglieder der Ausschüsse, Beiräte und Projektgruppen werden durch den Vorstand berufen und abberufen. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Steilvertreter.

 

3. Der Vorsitzende ist zu hören, wenn ein Mitglied während der Amtsperiode abberufen oder berufen werden soll

 

§ 14 Schlussbestimmungen

1. Der Landesverband ist Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V.

 

2. Eine Änderung dieser Satzung oder die Auflösung des Landesverbandes kann nur durch eine Mitgliederversammlung erfolgen, zu der mit 3wöchiger Frist unter Angabe des Antrags eingeladen worden ist. Diese Beschlüsse bedürfen der 3/4 Mehrheit der erschienen Mitglieder. Formale Satzungsänderungen, die von Gerichten oder Aufsichts- oder Finanzbehörden gefordert werden, kann der Vorstand vornehmen.

 

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Landesverbandes oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Sachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne seiner Satzung zu verwenden hat.

 

Frankenberg, 10. Juni 2010